Juristischer Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt ab 2026: Beamter auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis? Finanzen, Vor- & Nachteile im Vergleich
Nach der ersten juristischen Prüfung steht die nächste wichtige Entscheidung an: Wo möchtest du deinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren? Sachsen-Anhalt bietet seit der Reform des Juristenausbildungsgesetzes 2026 eine neue Wahlmöglichkeit: Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten. Beide Modelle unterscheiden sich insbesondere bei Vergütung, Krankenversicherung und sozialer Absicherung. Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede und zeigt, welche Fragen du vor deiner Entscheidung klären solltest.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 253) hat der Landtag die Ausbildungsbedingungen spürbar reformiert. Die wohl wichtigste Neuerung für alle, die ab Mai 2026 ihren Vorbereitungsdienst antreten: Du hast nun nach § 6 Abs. 1 Satz 2 JAG LSA die Wahl, ob du den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf oder wie bisher im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten möchtest!
Bisher war der Beamtenstatus für Rechtsreferendare in Sachsen-Anhalt – wie in den meisten Bundesländern – seit vielen Jahren Geschichte. Mit der Neuregelung zieht das Land nun nach, um im Wettbewerb um den juristischen Nachwuchs konkurrenzfähig zu bleiben. Was bedeutet diese Wahlmöglichkeit konkret für die Finanzen, welche Vor- und Nachteile haben beide Modelle im Alltag und wie ordnet sich Sachsen-Anhalt im bundesweiten Vergleich ein?
Die Reform 2026 im Überblick: Was hat sich geändert?
Die Gesetzesänderung bringt gleich mehrere wesentliche Neuerungen für die juristische Ausbildung mit sich, die vor allem in den §§ 5, 6, 7 und 7a des Juristenausbildungsgesetzes verankert wurden:
- Wahlrecht zwischen Beamtenstatus und Ausbildungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 JAG LSA): Du entscheidest bei der Einstellung grundsätzlich selbst, welches Modell du wählst. Die Ernennung setzt insbesondere die beamtenrechtlichen Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 BeamtStG), Verfassungstreue und die erforderliche Befähigung voraus. Weitere Anforderungen an die persönliche und gesundheitliche Eignung (§ 10 LBG LSA) sind gesondert zu prüfen. Das Gesetz sieht bei der Staatsangehörigkeit zusätzliche Fallgruppen und Ausnahmemöglichkeiten vor (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 BeamtStG). Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Verbeamtung nicht wünscht, leistet den Dienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab (§ 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA).
- Einführung des Teilzeit-Referendariats (§ 7a JAG LSA): Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden, sofern ein Kind unter 18 Jahren betreut oder ein pflegebedürftiger Angehöriger gepflegt wird (oder eine vergleichbare Härte vorliegt). Der regelmäßige Dienst wird um ein Fünftel reduziert, und der Vorbereitungsdienst verlängert sich um sechs Monate auf insgesamt zweieinhalb Jahre.
- Integrierter Bachelor of Laws (LL.B.) (§ 5 Abs. 2 JAG LSA): Das universitäre Prüfungsamt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verleiht auf Antrag den akademischen Grad des Bachelor of Laws, wenn die Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden wurde – ein wichtiges Auffangnetz für Studierende in der universitären Ausbildungsphase.
- Übergangsregelung (§ 10 JAG LSA): Die neuen Vorschriften zum Vorbereitungsdienst gelten für alle Referendarinnen und Referendare, die ihren Dienst ab dem 1. Mai 2026 beginnen.
Auch wenn Neuerungen wie das Teilzeit-Referendariat und der integrierte Bachelor of Laws wichtige Meilensteine darstellen: Die im Alltag wohl spürbarste Weichenstellung für Bewerberinnen und Bewerber ist die Entscheidung über den Status. Weil dabei vor allem finanzielle Unterschiede und ganz praktische Fragen im Raum stehen, konzentrieren wir uns im Folgenden auf die detaillierte Gegenüberstellung beider Modelle.
Finanzielle Gegenüberstellung: Beamter auf Widerruf vs. Ausbildungsverhältnis
Der größte Unterschied zwischen beiden Modellen liegt in den Finanzen. Oft wird nur auf den Brutto-Betrag geschaut, doch der eigentliche Hebel liegt bei den Sozialabgaben und der Krankenversicherung.
| Kriterium | Beamtenverhältnis auf Widerruf | Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 1 Satz 2 JAG LSA i. V. m. LBesG LSA | § 7 JAG LSA i. V. m. RRefBeihV LSA |
| Monatlicher Grundbetrag | 1.778,85 Euro (Anwärtergrundbetrag R 1 / A 13 + Zulage) |
1.571,75 Euro (Unterhaltsbeihilfe Grundbetrag) |
| Familienzuschlag | Stufe 1 (verheiratet): 169,04 € Stufe 2 (1 Kind): 353,89 € |
Identisch nach beamtenrechtlichen Vorschriften |
| Vermögenswirksame Leistungen | 6,65 Euro monatlich (§ 58 LBesG LSA) | Keine (ausgeschlossen nach § 1 Abs. 2 RRefBeihV) |
| Jährliche Sonderzahlung (Dez.) | 200,00 Euro (+ 25,56 Euro je Kind) | Identisch nach beamtenrechtlichen Vorschriften |
| Krankenversicherung & Beihilfe | 50 % Beihilfeanspruch (§ 3 BesVersEG LSA) + private Restkosten-KV (spezielle Anwärtertarife) |
Kein Beihilfeanspruch (§ 7 Abs. 3 JAG LSA) Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- & Pflegeversicherung |
| Sozialabgaben | Keine gesetzlichen Sozialabgaben (versicherungsfrei) | Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (ca. 12,5 % Arbeitnehmeranteil). Rentenversicherungsfrei wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 3 JAG LSA) |
| Verfügbarer Monatsbetrag (Musterrechnung) | ca. 1.580 – 1.610 Euro (nach Lohnsteuer & ca. 90–110 € PKV/PPV; siehe Musterfall) |
ca. 1.330 – 1.345 Euro (nach Lohnsteuer & gesetzlichen SV-Beiträgen; siehe Musterfall) |
| Altersvorsorge | Rentenversicherungsfrei während der Ausbildung; spätere Versorgung bzw. gesetzliche Nachversicherung nach den gesetzlichen Voraussetzungen | Rentenversicherungsfrei wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaft (§ 7 Abs. 3 Satz 2 JAG LSA; spätere Nachversicherung nach gesetzlichen Regeln) |
| Arbeitslosengeld nach Ref | Aus dem Beamtenverhältnis entsteht keine Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung | Anwartschaftszeit für ALG I kann erfüllt werden (mind. 12 Monate nach § 142 SGB III; weitere Voraussetzungen nötig) |
| Anrechnung von Stationsentgelt | Anrechnung erst bei Überschreitung des R-1-Grundgehalts (§ 54 Abs. 2 LBesG LSA) | Gleiche Obergrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 RRefBeihV LSA i. V. m. § 54 Abs. 2 LBesG LSA) |
| Dienstantritt | Förmlicher Diensteid (§ 52 LBG LSA) | Verpflichtung nach Verpflichtungsgesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LBG LSA) |
Grundbetrag und Besoldung: Rund 207 Euro mehr Brutto
Als Beamter auf Widerruf richtet sich dein Anwärtergrundbetrag nach § 51 LBesG LSA in Verbindung mit Anlage 7 des Landesbesoldungsgesetzes. Da das Einstiegsamt für Volljuristen das Richteramt R 1 bzw. der höhere Dienst (A 13 mit Zulage) ist, beträgt der monatliche Anwärtergrundbetrag seit dem 1. April 2026 exakt 1.778,85 Euro.
Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhältst du nach § 7 Abs. 1 JAG LSA eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach der RRefBeihV LSA. Dieser Grundbetrag wurde durch Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz zum 1. Februar 2025 auf 1.511,75 Euro festgesetzt und erhöhte sich gemäß § 1 Abs. 4 RRefBeihV dynamisch mit der Besoldungsanpassung vom 1. April 2026 um 60,00 Euro auf 1.571,75 Euro.
Schon auf der Bruttoebene hast du als Beamter auf Widerruf also monatlich 207,10 Euro mehr zur Verfügung.
Was nach Steuern und Versicherungsbeiträgen übrig bleibt (Musterrechnung)
Der tatsächliche finanzielle Unterschied entsteht erst beim Blick auf die Abzüge und die Krankenversicherung. Die folgende Musterrechnung verdeutlicht die Größenordnung für einen konkret definierten Beispielfall. Sie stellt keine allgemeingültige Nettozusage dar, da der tatsächlich verfügbare Betrag von persönlichen Steuermerkmalen, Krankenkassensätzen und der Familiensituation abhängt:
Musterfall: Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (1.571,75 Euro brutto)
Als Annahme dient eine ledige Person (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Alter 25 Jahre). Auf der Gehaltsabrechnung fallen gesetzliche Beiträge zur Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 von ca. 2,9 %, Arbeitnehmeranteil somit ca. 8,75 %), zur Pflegeversicherung (kinderlos ab 23 Jahren: Arbeitnehmeranteil 2,4 %) und zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil 1,3 %) an – insgesamt rund 12,45 % bzw. ca. 195 Euro monatlich. In der Rentenversicherung besteht gesetzliche Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SGB VI, da das Land nach § 7 Abs. 3 Satz 2 JAG LSA eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Nach Abzug der Sozialabgaben und der Lohnsteuer (ca. 40 Euro) verbleibt ein monatlicher Auszahlungsbetrag von rund 1.330 bis 1.345 Euro.
Musterfall: Beamtenverhältnis auf Widerruf (1.778,85 Euro brutto)
Als Beamter auf Widerruf bist du versicherungsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der verschiedenen Versicherungszweige. Von den 1.778,85 Euro brutto wird auf der Abrechnung lediglich Lohnsteuer abgezogen (im Musterfall ca. 85 Euro), sodass rund 1.690 bis 1.700 Euro auf dem Konto eingehen. Hinzu kommt der Beihilfeanspruch des Landes in Höhe von 50 % nach § 3 BesVersEG LSA. Für die verbleibenden 50 % Restkosten schließt du eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung (PKV/PPV) ab. Für junge Versicherte ohne schwere Vorerkrankungen bieten die Versicherer spezielle Anwärtertarife (ohne Altersrückstellungen) an, die in der Praxis typischerweise bei rund 90 bis 110 Euro monatlich liegen und vom Referendar selbst überwiesen werden. Nach Abzug dieser Versicherungsprämie verbleibt ein verfügbarer Monatsbetrag von rund 1.580 bis 1.610 Euro.
In diesem Beispielszenario beläuft sich der rechnerische Liquiditätsvorteil des Beamtenmodells auf rund 240 bis 270 Euro monatlich. Über die 24 Monate des Vorbereitungsdienstes summiert sich dieser Spielraum auf rund 5.500 bis 6.500 Euro. Je nach individuellem Zusatzbeitrag der GKV, Alter und individuellem PKV-Tarif kann die Differenz im Einzelfall etwas höher oder geringer ausfallen.
Stationsvergütung in der Anwaltsstation: Wie wirkt sich ein Zuverdienst aus?
An dieser Stelle drängt sich vielen Bewerberinnen und Bewerbern eine wichtige Frage auf: Verringert sich dieser finanzielle Vorteil, wenn man in der neunmonatigen Anwaltsstation oder der Wahlstation bei einer Kanzlei arbeitet und dort ein Stationsentgelt erhält?
Für zusätzliche Ausbildungsvergütungen (z. B. in der Kanzleizeit der Anwaltsstation) gilt nach § 54 Abs. 2 LBesG LSA (i. V. m. § 3 RRefBeihV LSA) eine gemeinsame Höchstgrenze: Eine Anrechnung auf den monatlichen Grundbetrag erfolgt erst, wenn die Gesamtsumme aus Stationsentgelt und Grundbetrag das Grundgehalt der ersten Stufe des Einstiegsamtes (Richteramt R 1) übersteigt.
Da dieses R-1-Grundgehalt bei weit über 4.500 Euro brutto im Monat liegt, existiert ein hoher anrechnungsfreier Zuverdienst. Weil Anwärtergrundbetrag (1.778,85 Euro) und Unterhaltsbeihilfe (1.571,75 Euro) unterschiedlich hoch sind, unterscheidet sich der jeweils rechnerisch verbleibende Freiraum geringfügig. Solange die maßgebliche Anrechnungsgrenze nicht überschritten wird, bleibt der finanzielle Vorteil des Beamtenmodells in vollem Umfang erhalten.
Hinweis zur Abgrenzung: Zu unterscheiden ist die Stationsvergütung von echter Nebentätigkeit außerhalb des Vorbereitungsdienstes (z. B. wissenschaftliche Mitarbeit an einem Lehrstuhl): Diese richtet sich nach § 54 Abs. 1 LBesG LSA und wird auf den Grundbetrag angerechnet, soweit sie diesen übersteigt, wobei mindestens 30 % des R-1-Grundgehalts verbleiben.
Zuschläge, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
Bei den Zuschlägen gibt es weitgehenden Gleichlauf: Sowohl der Familienzuschlag (Stufe 1 für Verheiratete: 169,04 Euro; Stufe 2 mit einem Kind: 353,89 Euro) als auch die jährliche Sonderzahlung im Dezember (200,00 Euro Grundbetrag plus 25,56 Euro je Kind) richten sich in beiden Verhältnissen nach denselben beamtenrechtlichen Maßstäben.
Einen kleinen Unterschied gibt es bei den vermögenswirksamen Leistungen (VWL): Beamte auf Widerruf erhalten nach § 58 LBesG LSA einen monatlichen Zuschuss von 6,65 Euro. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind VWL durch § 1 Abs. 2 RRefBeihV LSA ausdrücklich ausgeschlossen.
Vor- und Nachteile abseits des Geldes: Welches Modell passt zu dir?
Auch wenn das Beamtenverhältnis finanziell vorteilhaft sein kann, gibt es gute Gründe, warum das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis für bestimmte Lebenslagen die passendere Option ist.
Vorteile und Hürden des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Die Vorteile:
- Höherer verfügbarer Monatsbetrag: Im Musterfall verbleiben monatlich rund 240 bis 270 Euro mehr zur freien Verfügung für Fachliteratur, Repetitorien, Miete und Lebenshaltung (siehe Musterrechnung oben).
- Beihilfeberechtigung: Das Land übernimmt 50 % der beihilfefähigen Gesundheitskosten (§ 3 BesVersEG LSA).
- Rentenversicherungsfrei mit Absicherung: Während des Vorbereitungsdienstes fallen keine Rentenversicherungsbeiträge an; scheidest du nach dem Examen ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst aus, erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Hürden und Nachteile:
- Beamtenrechtliche Ernennungsvoraussetzungen: Die Verbeamtung verlangt nach § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die deutsche Staatsangehörigkeit, die Unionsbürgerschaft oder die weiteren Staatsangehörigkeitsfälle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG, Verfassungstreue sowie die persönliche Eignung.
- Amtsärztliche Untersuchung & PKV-Gesundheitsprüfung: Vor der Verbeamtung muss die gesundheitliche Eignung nach § 10 LBG LSA durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Zudem verlangt die private Krankenversicherung Gesundheitsfragen; bei teilnehmenden Versicherern können beihilfeberechtigte Beamte auf Widerruf unter den Voraussetzungen der PKV-Öffnungsaktion aufgenommen werden (der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung zu stellen; Risikozuschläge sind auf maximal 30 % des tariflichen Beitrags begrenzt <ft:
siehe die Broschüre des Verbands der Privaten Krankenversicherung, abrufbar unter: Öffnungsaktion für Beamtenanfänger> ). - Keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I: Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entsteht keine Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung, falls sich der Berufseinstieg nach dem Examen verzögert.
- Förmlicher Diensteid: Du leistest nach § 52 LBG LSA einen förmlichen Diensteid auf das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
Vorteile und Hürden des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Die Vorteile:
- Zugang auch ohne beamtenrechtliche Ernennungsvoraussetzungen: Bewerberinnen und Bewerber, die die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllen (z. B. bei Drittstaatsangehörigkeit ohne Ausnahmezulassung) oder die keine Verbeamtung wünschen, erhalten unter den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen den Zugang zum Vorbereitungsdienst (§ 6 Abs. 1 Satz 3 JAG LSA).
- Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Keine Gesundheitsprüfung, keine Vorkasse bei Arztbesuchen. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder können unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert sein, was das Modell für Familien finanziell attraktiv machen kann.
- Soziales Auffangnetz mit ALG I: Durch die versicherungspflichtige Ausbildungszeit kann die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I erfüllt werden (mindestens 12 Monate nach § 142 SGB III); die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
- Kein Diensteid: Du wirst lediglich nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung deiner Obliegenheiten verpflichtet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LBG LSA i. V. m. § 1 VerpflG).
Der Nachteil:
- Geringerer verfügbarer Monatsbetrag: Durch die gesetzlichen Abzüge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie den niedrigeren Grundbetrag verbleibt monatlich spürbar weniger Liquidität (siehe Musterrechnung oben).
Gemeinsamkeiten beider Modelle: Dienstort, Wohnsitz und Pflichten im Alltag
Oft wird gefragt, ob sich der Ausbildungsalltag beider Gruppen wesentlich unterscheidet. Rechtlich und organisatorisch bestehen jedoch breite Gemeinsamkeiten:
- Wohnsitzwahl und Dienstort (§ 58 LBG LSA): Eine allgemeine Pflicht, am Ausbildungsort zu wohnen, besteht nicht. Dein Wohnort muss jedoch die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes ermöglichen (§ 58 Abs. 1 LBG LSA). Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Dienststelle anordnen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zur Dienststelle zu nehmen ist (§ 58 Abs. 2 LBG LSA). In der Praxis genügt es regelmäßig, wenn Stationen und Arbeitsgemeinschaften pünktlich erreicht werden.
- Identische Stationszuweisung und Ausbildungsstätten: Ob Beamter oder Ausbildungsverhältnis – die Zuweisung zu den Ausbildungsgerichten (Landgerichtsbezirke Magdeburg, Halle, Stendal, Dessau-Roßlau) erfolgt nach denselben Kriterien und sozialen Gesichtspunkten durch das Oberlandesgericht Naumburg. Auch die Arbeitsgemeinschaften werden gemeinsam absolviert.
- Ausbilderwahl in Anwalts- und Wahlstation: Du kannst geeignete Ausbildungsstellen vorschlagen. Die Zuweisung erfolgt förmlich durch das OLG Naumburg und setzt die Einhaltung der Ausbildungsregeln und Fristen voraus (auch für Stationen im In- und Ausland).
- Weitgehende Pflichtengleichheit (§ 4 Abs. 3 LBG LSA): Verschwiegenheitspflicht und Dienstgeheimnis (§ 51 LBG LSA), das strenge Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen (§ 54 LBG LSA), die Verfassungstreue sowie die Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten gelten für beide Gruppen gleichermaßen.
- Reisekosten und Trennungsgeld: Bei Zuweisung zu auswärtigen Dienstorten oder überregionalen Arbeitsgemeinschaften richtet sich die Erstattung von Fahrkosten und Trennungsgeld in beiden Modellen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
Vergütung im Ländervergleich: Wie ordnet sich Sachsen-Anhalt bundesweit ein?
Der Schritt Sachsen-Anhalts, die Verbeamtung wieder einzuführen, ist eine direkte Reaktion auf den bundesweiten Wettbewerb um den juristischen Nachwuchs. Angesichts der anrollenden Pensionierungswelle in der Justiz stehen gerade die ostdeutschen Flächenländer unter erheblichem Zugzwang, junge Volljuristinnen und Volljuristen frühzeitig an das Land zu binden.
Die juristische Fachpresse (u. a. LTO vom 30. Dezember 2025) berichtet über steigende Bewerberzahlen in Ländern, die Verbeamtung und höhere Vergütung miteinander verbinden. So verzeichneten Thüringen und Sachsen nach entsprechenden Reformen deutliche Bewerberzuwächse. Welchen Anteil die einzelnen Faktoren daran haben, lässt sich daraus allerdings nicht isoliert bestimmen.
Vor der Reform lag Sachsen-Anhalt mit der bisherigen Unterhaltsbeihilfe von 1.511,75 Euro im unteren Drittel bundesweiter Vergleiche (wie sie etwa auf JurCase oder LTO geführt werden). Mit der Reform vollzieht das Land nun einen spürbaren Schritt nach vorn:
- Länder mit Verbeamtungsmöglichkeit: Sachsen-Anhalt gehört neben Hessen, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern zu den wenigen Bundesländern, die Rechtsreferendare verbeamten (bzw. die Wahloption anbieten).
- Attraktiver Grundbetrag: Mit dem Anwärtergrundbetrag von 1.778,85 Euro (Besoldungsgruppe R 1 / A 13 mit Zulage nach Anlage 7 LBesG LSA) schließt Sachsen-Anhalt zur bundesweiten Spitzengruppe auf. Eine exakte Rangfolge setzt jedoch einen Vergleich aller Länder zum selben Stichtag voraus, da Besoldungsanpassungen bundesweit zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden.
- Das Ausbildungsmodell im bundesweiten Mittelfeld: Wer das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wählt, liegt mit der dynamisch angepassten Unterhaltsbeihilfe von 1.571,75 Euro (§ 1 Abs. 4 RRefBeihV LSA) im soliden Mittelfeld der Länder mit Unterhaltsbeihilfe.
Der bundesweite Vergleich zeigt jedoch auch: Der reine monatliche Grundbetrag entscheidet nicht allein über die wirtschaftliche Situation im Referendariat. Neben der Frage, ob vor Ort Sozialabgaben fällig werden (Beamtenstatus vs. Ausbildungsverhältnis), spielen auch regionale Lebenshaltungskosten, Pendeldistanzen sowie länderspezifische Sachleistungen – wie etwa das hessenweite Landesticket – eine wichtige Rolle.
Fazit: Welches Modell solltest du wählen?
Die Wahlmöglichkeit erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Sachsen-Anhalt ab 2026 spürbar. Welches Modell für dich günstiger ist, hängt jedoch nicht nur vom monatlichen Grundbetrag ab, sondern von deiner persönlichen Situation:
- Das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann vor allem für Alleinstehende ohne schwere Vorerkrankungen finanziell vorteilhaft sein: Durch den Wegfall gesetzlicher Sozialabgaben und die 50%ige Beihilfe verbleibt nach Abzug der privaten Restkostenversicherung eine spürbare monatliche Mehrliquidität (siehe Musterrechnung oben).
- Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis bleibt die passende Wahl bei fehlenden beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen, Vorerkrankungen mit hohen PKV-Risikozuschlägen, dem Wunsch nach einer beitragsfreien Familienversicherung in der GKV (§ 10 SGB V) oder dem Aufbau eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I nach dem Referendariat.
- Zudem wird der Vorbereitungsdienst durch das Teilzeit-Referendariat (§ 7a JAG LSA) flexibler gestaltet, während der integrierte Bachelor of Laws (§ 5 Abs. 2 JAG LSA) die universitäre Phase an der MLU Halle-Wittenberg um einen berufsqualifizierenden Zwischenabschluss bereichert.
Weitere organisatorische Details zur Bewerbung und zu den konkreten Einstellungsterminen findest du direkt beim Landesjustizprüfungsamt Sachsen-Anhalt sowie auf der Informationsseite des Oberlandesgerichts Naumburg.
Hinweis zur Aktualität
Bei allen in diesem Artikel genannten Beträgen und Rechtsnormen handelt es sich um Zahlen und Stände zum Erstellungsdatum dieses Beitrags (Oktober 2026). Vergleichsangaben zu anderen Bundesländern spiegeln die Auswertungen juristischer Portale der Jahre 2025/2026 wider. Da Gesetze, Verordnungen, Besoldungstabellen und Krankenkassenbeiträge regelmäßigen Anpassungen unterliegen, kann eine dauerhafte Aktualität nicht gewährleistet werden. Bitte prüfe für deine persönliche Planung vor der Bewerbung stets die tagesaktuellen Angaben auf den offiziellen Portalen des Landes Sachsen-Anhalt.